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Vermessungs- und
Sachverständigenbüro

Steffen Gries Dipl. Verm.- Ing. (FH)
ÖbVI - Öffentlich bestellter Vermessungsingennieur des Landes Brandenburg

Grünauer Fenn 42
14712 Rathenow
Wegbeschreibung

Tel.: (0 33 85) 61 82 81
Fax.: (0 33 85) 61 82 82
E-Mail:info@vsb-gries.de






hoheitliche Vermessungen
Diese Leistungen dürfen nur durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie durch die Kataster- und Vermessungsämter erbracht werden und sind nach der Gebühren- und Kostenordnung des Landes Brandenburg abzurechnen.

ingenieurtechnische Leistungen
Diese Leistungen sind rein privatrechtlicher Natur und werden anhand der HOAI abgerechnet. Da es in diesem Bereich die vielfältigsten Formen der Vermessung gibt, sollte die folgende Auflistung meiner Leistung nur als beispielhafte Aufstellung bewertet werden.

  • Durchführung von Grobabsteckungen
  • Durchführung von Feinabsteckungen
  • Bescheinigung über die Einhaltung der Grundfläche und Höhenlage (Grundflächen- und Höhennachweis)
  • Grenzanzeigen
  • Ermittlung von Wohnflächen
  • Erstellung von Gebäudeaufmaßen (Darstellung von Grund- und Höhenschnitten)
  • Erstellung von großmaßstäbigen Bestandsplänen für alle erdenklichen Planungsaufgaben
  • Vermessungen für die Beweissicherung
  • Durchführung von Senkungsbeobachtungen
  • Höhenbestimmungen, Punktbestimmungen, Massenberechnungen, Aufmaße
Eigentlich ist der Begriff Teilungsvermessung nicht ganz passend. Im Zusammenspiel zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch bezeichnet man als Teilung, wenn aus einem Grundstück mehrere Grundstücke gemacht werden. Im Liegenschaftskataster wird ein Flurstück in mehrere Flurstücke zerlegt. Somit dient die Vermessung in erster Linie der Zerlegung eines oder mehrerer Flurstücke. Das Grundstück bleibt i.d.R. als ein Grundstück, das dann aber aus mehreren Flurstücken besteht, im Grundbuch bestehen.
Die Teilung selbst bedarf einer Erklärung des Eigentümers, die durch einen ÖbVI beglaubigt oder durch einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes bzw. durch einen Notar beurkundet werden muss. In den meisten Fällen wird diese Erklärung in einem Notarvertrag beurkundet.

Die Teilungsvermessung ist als Liegenschaftsvermessung ein Verwaltungsverfahren. Die Führung des Verfahrens sowie die Verantwortung über dessen Ablauf obliegen der Vermessungsstelle. Als Vermessungsstelle kann im Land Brandenburg ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur des Landes Brandenburg oder das im Landkreis angesiedelte Kataster- und Vermessungsamt (KVA) sein. Die Vermessungsstelle hat vor Beginn des Verfahrens eine unabhängige Beratungspflicht gegenüber dem Antragsteller.

Das Verfahren beginnt mit der Stellung eines Antrages.

Nach Erhalt des Vermessungsantrages muss die Vermessungsstelle beim KVA einen "Antrag auf Ausfertigung von Vermessungsunterlagen" stellen. Die Bearbeitung dieses Antrages dauert ca. 2 Wochen. Diese Frist wird jedoch oft überschritten, da die Ämter in vielen Fällen einen Gebührenvorschuss erheben. Die Bearbeitung erfolgt erst nach Zahlungseingang. Um den Antrag dennoch zügig und mit aktuellen Unterlagen bearbeiten zu können, kann die Vermessungsstelle die Gebühren verauslagen. Weiterhin besteht die Möglichkeit über das Internet auf die Vermessungsunterlagen zuzugreifen. In diesen Fällen hat die Vermessungsstelle im Antrag auf Übernahme von Vermessungsschriften einen Antrag auf Überprüfung von Vermessungsunterlagen zu stellen.

Nach einer häuslichen Vorbereitung wird dem Antragsteller und dem Eigentümer der Beginn der örtlichen Arbeiten als Vermessungstermin mitgeteilt. Beim Vermessungstermin ist die Anwesenheit beider Parteien noch nicht unbedingt notwendig, jedoch ist es mitunter von Vorteil zu Beginn der Arbeiten noch einmal den Umfang der Arbeiten abzustimmen. In jedem Fall hat die Mitteilung informativen Charakter. Ist der neue Grenzverlauf noch nicht klar wird durch die Vermessungsstelle ein Teilungsentwurf erarbeitet. Hierzu werden Gebäude, Zäune und andere örtliche Merkmale aufgemessen und in einem einfachen Lageplan dargestellt. Mit diesem Lageplan kann dann gemeinsam mit dem Erwerber und dem Eigentümer der neue Grenzverlauf festgelegt werden, wobei auch das Baurecht Beachtung finden muss.

Die örtlichen Arbeiten münden in die Ermittlung der Lage der nicht festgestellten Grenzen (auch der neuen Grenze(n)) und deren örtlicher Kennzeichnung, der Abmarkung.

Um den Beteiligten Gelegenheit zu geben sich zum Sachverhalt zu äußern, ist ein Grenztermin durchzuführen. Beteiligte sind die Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann auch jeder der an der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen berechtigtes Interesse hat. Er wird dadurch nicht Beteiligter.

Die Einladung zum Grenztermin erfolgt schriftlich und beinhaltet eine Vollmacht, um sich beim Grenztermin vertreten lassen zu können. Der Vertreter muss seine Bevollmächtigung beim Grenztermin nachweisen. Nimmt ein Beteiligter nicht am Grenztermin teil und lässt sich auch nicht vertreten, wird ihm das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung seiner Flurstücksgrenzen schriftlich bekannt gegeben. Im Fachjargon wird dies auch als "Abmarkungsbescheid" bezeichnet. Wird innerhalb einer Frist von einem Monat kein Widerspruch eingelegt, gilt das Ergebnis der Vermessung als anerkannt. Die Frist kann durch vorzeitige Anerkennung verkürzt werden.

Die bestandskräftigen Unterlagen werden beim zuständigen Kataster- und Vermessungsamt mit einem Antrag auf Übernahme von Vermessungsschriften eingereicht. Wurden Unterlagen selbst zusammengestellt um das Vermessungsverfahren zu beschleunigen, so ist dem Übernahmeantrag ein Antrag auf Überprüfung der Vermessungsunterlagen beizufügen.

Nach erfolgter Prüfung der Vermessungsschriften wird die Messung in das Liegenschaftskataster übernommen und die Flurstücksnummern vergeben. Der Eigentümer erhält hierüber eine Fortführungsmitteilung. Weitere Fortführungsmitteilungen können mit dem Antrag auf Übernahme durch den ÖbVI beantragt werden. Zeitgleich erhalten das Grundbuchamt und das Finanzamt ebenfalls eine Fortführungsmitteilung.

Wurde die Vermessung aufgrund eines bereits beurkundeten Kaufvertrages beantragt, muss die Fortführungsmitteilung zum Notar gebracht werden, damit dieser die Identitätserklärung beurkunden kann.

Die Sonderung ist ein besonderes Verfahren zur Zerlegung von Flurstücken. Es ist eine Liegenschaftsvermessung, jedoch ohne örtliche Grenzuntersuchung und ohne örtliche Abmarkung der neuen Grenzen. Daher werden Sonderungsverfahren nur mit 60% gegenüber der Gebühr einer Teilungsvermessung berechnet. Zudem ist dieses Verfahren, aufgrund der unnötigen örtlichen Arbeiten, zügiger durchzuführen.

Damit jedoch die Rechtssicherheit gewahrt bleibt, ist die Durchführung dieses Verfahrens nur möglich, wenn die Fortführung des Liegenschaftskatasters in der vorgeschriebenen Qualität gewährleistet ist. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn auf dem Grundstück bereits Liegenschaftsvermessungen nach neueren Rechtsvorschriften durchgeführt wurden.

Im Übrigen ist jedoch der Ablauf des Verfahrens gleich dem der Teilungsvermessung.

Die Grenzvermessung beinhaltet eigentlich zwei Arten von Vermessungen. Die Grenzfeststellung und die Grenzherstellung.

Die Grenzfeststellung ist dann notwendig, wenn eine nicht festgestellte Grenze vermessen werden soll. In vielen Fällen wird diese Grenze dann lediglich grafisch im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Dieser Nachweis wird in die Örtlichkeit übertragen und mit dieser verglichen. Das Ergebnis dieser Vermessung ist dann die Ermittlung der Lage der Grenze (Grenzermittlung), das durch die anliegenden Eigentümer anerkannt werden muss. Zur örtlichen Kennzeichnung wird die ermittelte Grenze abgemarkt (Abmarkung). Die Grenzermittlung und die Abmarkung der Flurstücksgrenzen sind Verwaltungsakte, die in einem Grenztermin mit öffentlichem Glauben beurkundet werden. Das Protokoll dieses Grenztermins ist die Grenzniederschrift.

Bei der Grenzherstellung werden die alten Grenzzeichen mit Hilfe des Zahlenwerkes des Katasternachweises aufgesucht. Nicht vorgefundene Grenzzeichen werden anhand des Nachweises im Liegenschaftskataster neu gesetzt (Abmarkung). Die Abmarkung wird in einem Grenztermin bekannt gegeben.

Der Amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden und bildet damit eine der wichtigsten Grundlagen für die rechtssichere Planung von baulichen Anlagen auf einem Grundstück.

Im Amtlichen Lageplan wird die Örtlichkeit zusammen mit den Eigentumsgrenzen und weiteren Angaben aus dem Liegenschaftskataster sowie den örtlichen Bauvorschriften dargestellt.

Zu den örtlichen Merkmalen, die zu einem Amtlichen Lageplan gehören:
  1. der Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstückes oder die Höhenlage des engeren Baufeldes,
  3. die Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe und des Ausbauzustandes,
  4. Schächte, Schieber und Absperrvorrichtungen für Wasser, Abwasser, Gas und leitungsgebundene Wärme,
  5. Bäume auf dem Grundstück, die durch eine Baumschutzverordnung oder eine Baumschutzsatzung geschützt sind,
  6. Flächen auf dem Grundstück, die von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind,
  7. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, Außenwand und Firsthöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung. Im Falle einer Grenzbebauung oder wenn sich die Abstandsflächen des Vorhabens auf ein Nachbargrundstück erstrecken, sind auch die auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude darzustellen.
Die Grundstücksgrenzen, die bereits mit öffentlichem Glauben beurkundet wurden (festgestellte Grenzen) werden in den Amtlichen Lageplan anhand des Zahlenwerkes des Liegenschaftskatasters eingetragen. In Fällen, in denen noch keine Grenzermittlung erfolgt ist, die mit öffentlichem Glauben beurkundet wurde (nicht festgestellte Grenzen) wird eine Grenzermittlung durchgeführt und in den Amtlichen Lageplan eingetragen. Diese Grenzen werden dann mit dem Hinweis .nicht festgestellte Grenzen. gekennzeichnet.

Neben den Grundstücksgrenzen gehören auch die Maße, die Eigentümerangaben und die gebuchte Fläche des Antragsgrundstückes in den Amtlichen Lageplan. Auch die Angaben der Eigentümer der Nachbargrundstücke finden Eingang in den Amtlichen Lageplan.

Bei den örtliche Bauvorschriften, die in Form einer Satzung beschlossen wurden (man sagt auch . die in Kraft getreten sind.) oder sich in Aufstellung befinden und in den Amtlichen Lageplan eingetragen werden, handelt es sich in den meisten Fällen um Bebauungspläne. Hier müssen dann Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung sowie Baulinien und Baugrenzen eingetragen werden. Aber es gibt auch andere planungsrechtliche Maßnahmen und Vorschriften, an die der Bauherr gebunden ist und die daher in den Amtlichen Lageplan gehören.

Dem Architekten oder Bauvorlageberechtigten wird in der Regel zuerst eine Ausfertigung für seine gemeinsame Planung mit dem Bauherren übergeben. In der Planungsphase werden die Höhe und die Lage des geplanten Objektes (Projekt) festgelegt. Das fertige Projekt wird dann in den Amtlichen Lageplan eingefügt, so dass alle Beteiligten sich ein Bild von der Gesamtlage machen können.

Damit ein fertig gestelltes Gebäude in den öffentlichen Nachweisen Eingang finden kann, ist das örtliche Aufmass des Grundrisses notwendig.

Da Gebäude zum originären Datenbestand des Liegenschaftskatasters gehören, muss eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt werden, damit das Gebäude zum Bestandteil des Liegenschaftskatasters wird.

Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das zuständige Kataster- und Vermessungsamt mit der Erstellung der Bescheinigung zur Einhaltung der Grundfläche und Höhenlage eines neu errichteten Gebäudes beauftragt worden, so ist das baurechtliche Aufmass gemeinsam mit den technischen Arbeiten der Gebäudeeinmessung zu erledigen. Diese Bündelung der Aufgabenwahrnehmung dient auch der Kostensenkung für den Bauherrn.

Oft ist es auf dem Bau notwendig eine Baugrube auszuheben. Da jeder Kubikmeter Erdbewegung Kosten verursacht, ist es mitunter ratsam im Vorfeld die Baugrube abstecken zu lassen.

Dabei wird das Projekt in nach vorher vereinbarten Eckpunkten in die Örtlichkeit übertragen und mit Pfählen gekennzeichnet.

Damit die Bodenplatte und später das darauf aufbauende Mauerwerk nach der Fertigstellung auch an der geplanten und genehmigten Stelle stehen, ist die genaue Absteckung des Objektes notwendig.

Hierzu werden im Vorfeld die Stützen für die Schnurgerüste an jeder markanten Ecke durch die Baufirma errichtet. Die Querbretter werden dann in einer vorher vereinbarten Höhe, oft eine runde Maßangabe über dem fertigen Fussboden, angenagelt.

Auf diesen Querbrettern werden danach Nägel, die sich in einer Geraden zu einer Gebäudekante oder Achse befinden, eingebracht.

Eine Absteckung sollte unmittelbar vor Beginn der Arbeiten beginnen.

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundfläche und Höhenlage
(Grundflächen- und Höhennachweis)
Der Grundflächen- und Höhennachweis dient der genehmigenden Behörde für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsunterlagen. Da der Grundflächen- und Höhennachweis innerhalb von 2 Wochen nach Baubeginn erbracht werden muss, hat dieser eine Schutzwirkung für den Bauherrn.

Um die Bescheinigung ausstellen zu können muss der Vermessungsingenieur das angelegte Mauerwerk aufmessen und die Höhe der vorhandenen Bodenplatte bestimmen. Er vergleicht die Maße mit denen auf den Plänen der Genehmigungsunterlagen. Werde keine Abweichungen festgestellt, so werden die Sollmaße in Schwarz dargestellt. Sollten doch einmal Maße abweichen, so müssen die Istmaße neben den Sollmaßen in Rot dargestellt werden. Natürlich muss der Bauherr dem Vermessungsingenieur die aktuellsten Genehmigungsunterlagen zur Verfügung stellen.

Wird der Auftrag für die Bescheinigung des Grundflächen- und Höhennachweises einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises erteilt, so sollte gleichzeitig die liegenschaftsrechtliche Gebäudeeinmessung beantragt werden. Da beide Leistungen in einem Ortstermin erbracht werden können, hilft dies dem Bauherrn Kosten zu sparen.


© 2014 Steffen Gries